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- Lesch, Hagen
- Bach, Helena
Abstract
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat ein "Gesetz zur Sicherung von Tarifentgelten bei öffentlichen Vergaben in Nordrhein-Westfalen (Tarifentgeltsicherungsgesetz - TESG) entworfen (MAGS NRW, 2025a). Das Ministerium verfolgt damit das im Koalitionsvertrag der Landesregierung aus CDU und Bündnis 90/Die Grünen festgelegte Ziel, "starke Sozialpartner und eine umfassende Tarifbindung zu fördern" (MAGS NRW, 2025b, 1). Anlass des Gesetzentwurfs ist die Beobachtung, die "auf kollektive Mitgliedschaft aufbauende Tarifautonomie" habe "starke Rückgänge erfahren". Es gebe "große weiße Flächen" in der tarifvertraglichen "Abdeckung durch tarifautonome Gestaltung der Arbeitsbedingungen in Tarifverträgen" (ebd.). Der nun vorgelegte Gesetzentwurf soll "angemessen" zahlende Unternehmen "vor einem unfairen Unterbietungswettbewerb" schützen, "der es insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen erschwert, bei öffentlichen Vergaben erfolgreich mitzubieten" (ebd.). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dazu ausgeführt, dass das Einsetzen untertariflich entlohnter Beschäftigter bei öffentlichen Aufträgen zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führe und unsoziale Folgen für die Beschäftigten habe. Es gefährde die Wettbewerbsposition von Unternehmen, die tarifgebundene Arbeitsplätze anbieten. Insbesondere tarifgebundene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) könnten sich einem solchen Verdrängungswettbewerb durch nicht nach einem Tarifvertrag entlohnende Unternehmen nur schwer entziehen. Da der Staat über ein erhebliches Vergabevolumen und "große Marktmacht" verfüge, besitze er ein "Steuerungspotenzial, das er für die von ihm präferierten wirtschafts- und sozialpolitischen Ziele einsetzen kann" (ebd.). Der Regelungsinhalt des bestehenden Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfahlen (TVgG-NRW) gehe bis auf den Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV, SPNV) nicht über das hinaus, was aufgrund anderer Vorschriften (gesetzlicher Mindestlohn, allgemeinverbindliche Tarifverträge, tarifliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz) bereits verpflichtend sei. Die Zielsetzung des Entwurfs eines TESG besteht demnach darin, bei öffentlichen Aufträgen eine Entlohnung der Beschäftigten nach einem einschlägigen Tarifvertrag durchzusetzen. Dazu sollen für Branchen, "in denen maßgebliche Beschaffungsaktivitäten festzustellen sind und in denen Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz von Beschäftigten, die untertariflich bezahlt werden" bestehen, Rechtsverordnungen erlassen werden. In diesen Rechtsverordnungen werden neben Mindestentgelten auch Überstundensätze, sonstige Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen sowie die Eingruppierungsmerkmale festgelegt. Grundlage sind die in Nordrhein-Westfalen jeweils maßgeblichen Branchentarifverträge. Betroffen sind nach § 4 Abs. 1 TESG-Entwurf insgesamt 15 Branchen (MAGS NRW, 2025a). Offenbar geht die Landesregierung davon aus, dass bei der bisherigen Vergabe von öffentlichen Aufträgen vor allem nicht-tarifgebundene Unternehmen den Zuschlag erhalten und tarifgebundene Unternehmen dadurch aus dem Markt der öffentlichen Aufträge verdrängen. Indem dies unterbunden wird, soll einer untertariflichen Bezahlung im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe entgegengewirkt werden. Es ist erstaunlich, dass die Landesregierung hierzu keine empirische Evidenz vorlegt. In der 2015 durchgeführten Evaluierung des 2012 eingeführten Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfahlen (TVgG-NRW) wird dieser zentralen Frage ebenso wenig nachgegangen wie in einer neueren empirischen Evaluierung des Beschaffungs- und Vergabewesens in Nordrhein-Westfalen (Kienbaum, 2015; Bangert et al., 2024).
Suggested Citation
Lesch, Hagen & Bach, Helena, 2026.
"Entgeltsicherung durch Tarifzwang ist der falsche Weg: Stellungnahme zum Entwurf eines NRW-Tarifentgeltsicherungsgesetzes,"
IW-Reports
4-2026, Institut der deutschen Wirtschaft (IW) / German Economic Institute.
Handle:
RePEc:zbw:iwkrep:336751
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