Immobilien sind bei der Erbschaftsteuer deutlich privilegiert. Bebaute Grundstücke gehen durchschnittlich nur mit der Hälfte ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage ein. Geldvermögenswerte (Sparguthaben, Wertpapiere) werden dagegen zum Marktwert angesetzt. Dies verletzt die Steuergerechtigkeit und widerspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1995. Bei der gebotenen Reform der Bewertungsvorschriften sollten möglichst einfache Verfahren gewählt werden, die sich an der immobilienwirtschaftlichen Praxis orientieren und eine stärkere Annäherung an die Verkehrswerte gewährleisten. Anders als bisher sollte der Bodenwert stets separat bestimmt werden. Für selbstgenutzte Gebäude und Wohnungen sind Gebäude-Sachwerte anhand der Wohn-/Nutzflächen oder der Grundrissebenen pauschaliert zu ermitteln. Bei Mietwohngebäuden und ge-werblichen Mietobjekten sollten die Gebäude-Ertragswerte genauer bestimmt werden. Die bisherigen persönlichen Freibeträge der Erbschaftsteuer reichen auch bei einer Höherbewertung des Grundvermögens weitgehend aus, den steuerfreien Übergang des durchschnittlichen Familien-vermögens (Eigenheim) auf die engsten Angehörigen zu gewährleisten. Die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage kann genutzt werden, die Steuersätze zu senken, insbesondere im unteren Bereich; ein Teil des Mehraufkommens könnte auch für eine Reduzierung der Grunderwerbsteuer verwendet werden
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Article provided by DIW Berlin, German Institute for Economic Research in its journal Wochenbericht.
Volume (Year): 68 (2001) Issue (Month): 22 () Pages: 327-336 Download reference. The following formats are available: HTML,
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