Die Finanzminister der 27 EU-Mitgliedstaaten haben bei ihrem Treffen am 10. März 2009 beschlossen, allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, ermäßigte Mehrwertsteuersätze unter anderem auch bei Restaurantdienstleistungen anzuwenden. Damit ist dies nunmehr für alle EU-Mitgliedstaaten erlaubt und nicht nur, wie bisher, für diejenigen, die erst in den letzten Jahren der Gemeinschaft beigetreten sind. Nach in Deutschland gegenwärtig geltendem Recht werden heute schon knapp 20% der Umsätze im Gaststättengewerbe mit dem ermäßigten Steuersatz von zurzeit 7% besteuert, darunter bei Umsätzen in Imbissstuben und in Restaurants mit Selbstbedienung. Denn für Umsätze in der so genannten Mitnahmegastronomie bzw. im Straßenverkauf gilt - wie grundsätzlich im Handel mit Nahrungsmitteln - der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7%. Der Regelsatz von zurzeit 19% bezieht sich lediglich auf Umsätze mit Gastronomieleistungen in Gasträumen. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist es nicht verständlich, warum in den verschiedenen Bereichen des Umsatzes mit Nahrungsmitteln unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind. Der Bundesregierung ist sicherlich zuzustimmen, dass eine Änderung des Status quo noch innerhalb der zu Ende gehenden Legislaturperiode zwar nur schwer vorgenommen werden kann. Aber zum nächsten möglichen Termin, 1. Januar 2010, sollte die Zeit genutzt werden, um mögliche Änderungsszenarien zu diskutieren und zu prüfen.
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Article provided by Ifo Institute for Economic Research at the University of Munich in its journal ifo Schnelldienst.