Stefano Lombardo (Freie Universität Bozen/Bolzano) Nils Wunderlich (Rechtsreferendar in Hamburg)
Abstract
Gläubigerschutz im Recht der Kapitalgesellschaften als Sozialschutz? Wurden Vertragsgläubiger von Lehre und Rechtssprechung als einfache Verbraucher, die den Schutz der Rechtsordnung gegen die Ohnmacht ihrer professionellen Vertragsparteien brauchen, betrachtet? Wurde der Kreditmarkt wegen schwerer Marktimperfektionen, die zu ineffizienten Lösungen zwischen den Vertragsparteien führen, als natürliches Feld für Sozialgesetzgebung verstanden? Diese Fragen sind heute natürliche Gedanken, wenn man betrachtet, dass es dem EuGH in einer Laufzeit von fünf Jahren gelungen ist, die Sitztheorie aufzugeben und einen Markt für Gesellschaftstypen im EG-Binnenmarkt zu ermöglichen. Werden es Vertragsgläubiger in Zukunft mit einem unübersehbarem Dickicht aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus Großbritannien oder Irland zu tun haben? Auf diesem Symposium hat schon ein Vortrag darüber referiert. Die folgenden Seiten haben im Gegenteil das Ziel, den Gläubigerschutz im Recht der deutschen Kapitalgesellschaften näher zu untersuchen. Insbesondere wird die ökonomische Theorie des Rechts zur Frage der Durchgriffshaftung angewandt. Bekanntlich dienen Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern auch dazu, die Haftungsrisiken aus wirtschaftlichen Aktivitäten zu minimieren, indem die Nutzung der Kapitalgesellschaft die persönliche Haftung der Gesellschafter auf den von ihnen erbrachten oder zu erbringenden Anteil am Kapital der Gesellschaft beschränkt. So regelt § 13 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG, 2 GenG. Dieses Trennungsprinzip ist Grundlage aller Kapitalgesellschaften, es findet sich nicht nur im deutschen Gesellschaftsrecht, sondern ist international akzeptiert. Gleichwohl wird es, ebenfalls international, an der Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht in vielen Fällen aus Gründen des Gläubigerschutzes durchbrochen, es kommt dann also zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter. Man bezeichnet dies als Durchgriffshaftung bzw. piercing the corporate veil. Literatur und Rechtsprechung stehen überwiegend auf dem Standpunkt, dass die Anerkennung einer Durchgriffshaftung grundsätzlich gläubigerschützend ist. So formuliert etwa K. Schmidt: "Der Mißbrauch der Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsrecht ist ein Phänomen, dem man nicht tatenlos gegenüberstehen darf. Wer nach Herzenslust Gesellschaften m.b.H. gründet, sie im Fall eines Misserfolgs auf Kosten der Gläubiger liquidiert und dann durch neue, schuldenfreie Gesellschaften ersetzt, muß mit haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen." Bei Lutter/Hommelhoff heißt es entscheidender: "Nicht die Gesinnung des betroffenen Gesellschafters steht zur Debatte, sondern die normative Funktion des Kapitals als Finanzpolster der GmbH, mit dem Verluste aufgefangen und ein rasches Abrutschen der GmbH in die Insolvenz verhindert werden soll." Es wird schnell deutlich, dass es den Juristen bei einer so verstandenen Durchgriffshaftung allerdings nur scheinbar um das hohe Ziel des Gläubigerschutzes geht. Vielmehr bezwecken sie, ein als missbilligenswert eingeschätztes Verhalten - insbesondere wegen der "Umgehung" der persönlichen Haftung von Einzelkaufleuten bei als prinzipiell "verdächtig" eingestuften Ein-Personen-Gesellschaften - auf zivilrechtlichem Wege zu sanktionieren und so letztlich vollends zu unterbinden. Dieser Position liegt eine Vielzahl wirtschaftlicher Missverständnisse zu Grunde, die zu einem alles andere als effizienten Recht geführt haben. Dies soll mit diesem Beitrag belegt werden. Mit den vor kurzem ergangenen Urteilen "Bremer Vulkan" und "KBV" hat der BGH seine Rechtsprechung in Sachen Haftungsdurchgriff auf ein neues Konzept gestellt, ohne dieses inhaltlich näher zu konkretisieren. Es verwundert daher nicht, dass die Vielzahl der in der Literatur bisher erfolgten, teils kritischen und teils zustimmenden Stellungnahmen äußerst unterschiedliche Ergebnisse für die künftige Durchgriffshaftung annehmen, deren ausführliche Erörterung den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen würde. Es soll hier allein versucht werden, die Grundlagen für eine ökonomisch sinnvolle und mithin effiziente Durchgriffshaftung herauszuarbeiten und die gefundenen Resultate dahin gehend zu überprüfen, ob sie mit der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH in Einklang stehen bzw. ob und wie die Rechtsprechung und ggf. der Gesetzgeber diesbezüglich noch korrigierend eingreifen muss. Es wird sich dabei zeigen, dass die Ausführungen des BGH durchaus so verstanden werden können, dass er dem Modell einer effizienten Durchgriffshaftung nicht nur nahe steht, sondern es mit seiner Rechtsprechung - bewusst oder unbewusst - verfolgt.
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