Dieser Beitrag analysiert die geplante und zum Teil schon verwirklichte Reform des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG). Im Mittelpunkt der Analyse stehen die Vergütungen, die Arbeitgeber an einen Mitarbeiter zu zahlen haben, wenn sie dessen Erfindung in Anspruch nehmen. Bisher wurde in der Literatur wenig beachtet, daß diese Zahlungen zweierlei Anreizwirkungen entfalten: zum einen für den Arbeitnehmer, Anstrengung in ein Erfindungsprojekt zu investieren, zum anderen für den Arbeitgeber, Verwertungsanstrengungen zu unternehmen. Unsere Analyse basiert auf einem einfachen Prinzipal-Agenten-Modell und verbindet Aspekte des Moral Hazard mit der Hold-Up-Problematik. Es werden zwei Szenarien vorgestellt, die sich bezüglich des Zeitpunktes und der Art der Festlegung der Vergütung unterscheiden. Wir leiten ein eindeutiges effizientes Ergebnis her: Die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen sollte sich auf die einmalige Zahlung einer festen Vergütung beschränken, die ex ante festzulegen ist. Unter Anreizgesichtspunkten stellt die untersuchte Gesetzesnovelle zwar eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar, kann aber allenfalls als Second-Best-Lösung eingestuft werden.
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