"Mit der Herstellung der deutschen Einheit findet im Prinzip das Recht der Europäischen Gemeinschaft auch für das Gebiet der ehemaligen DDR Anwendung. Dies gilt insbesondere für die sogenannten Gemeinschaftspolitiken. Hierunter fallen vor allem die Handelspolitik (gemeinsamer Außenzoll, Marktzugangsregelungen gegenüber Drittländern für bestimmte Produkte, Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für den Handelsaustausch), die Agrarpolitik (garantierte Preise, Quotenregelung), die Wettbewerbspolitik (Kontrolle staatlicher Beihilfen), die Strukturförderung und das Programm zur Schaffung des europäischen Binnenmarktes. Insbesondere die Integration in Austauschbeziehungen mit den westlichen Ländern wirft für die Wirtschaft in den neuen Bundesländern erhebliche Anpassungsprobleme auf. Dies deshalb, weil die ehemalige DDR stark auf Autarkie und auf den früheren Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) ausgerichtet war. Dies gilt auch für die Landwirtschaft. Allerdings profitiert letztere auch von den garantierten Preisen der EG. Zum Wettbewerbsrecht ist zu bemerken, daß zur Unterstützung des Umstruktierungsprozesses im Beitrittsgebiet auch nach Meinung der Kommission staatliche Beihilfen erforderlich sind. Andererseits dürfen aber deren mögliche wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen nicht verkannt werden. Bei der Strukturpolitik handelt es sich vor allem um die Mittelvergabe aus den Strukturfonds. Da die Mittelbindung und die Zusagen aus den Fonds an die EG-Mitgliedstaaten bereits bis 1993 festgelegt sind, kann es sich im Falle der Förderung in den neuen Bundesländern nur um zusätzliche EG-Mittel handeln. Bis 1993 werden zusätzlich 3 Milliarden DM für die Förderung bereitgestellt. Die Zonenrandförderung und die Berlinförderung soll wegfallen. Von den bisher schon verabschiedeten Binnenmarktrichtlinien wird es einige Ausnahmen für das Beitrittsgebiet geben, vor allem bei den technischen Vorschriften und dem Verbraucherschutz. Diese Ausnahmen berühren aber nicht den Kern des Binnenmarktprogramms: (1) 80 Prozent der Binnenmarktregeln werden ohne Übergangszeit in den neuen Bundesländern übernommen. (2) Ausnahmen gelten in der Regel grundsätzlich höchstens bis Ende 1992 und berühren damit nicht die Vollendung des Binnenmarktes. (3) Die Ausnahmen gelten nur für Produkte aus dem Beitrittsgebiet, die dort verbraucht werden." (Autorenreferat)
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